Jeder sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Arbeitnehmer hat seit 2002 das Recht, einen Teil seines Bruttogehalts in eine betriebliche Altersvororge zu investieren. Diese sogenannte Entgeltumwandlung ist ein Steuersparmodell, denn der eingesetzte Betrag mindert Ihr Bruttogehalt, wodurch Sie, aber auch Ihr Arbeitgeber weniger Steuern bezahlen. Ein Win-Win-Situation also! Ihr Arbeitgeber muss Ihnen diese Entgeltumwandlung anbieten, kann aber auf Rahmenverträge mit bestimmten Gesellschaften zurückgreifen. Im Einzelfall macht es also Sinn, die Rentabilität der vorgegebenen Altersvorsorgeprodukte zu überprüfen. Wenn Ihr Arbeitgeber keine Rahmenverträge geschlossen hat, haben Sie freie Wahl und können sich von Ihrem Finanzberater ein kostengünstiges Produkt mit hoher Renditeerwartung heraussuchen lassen.
Es gibt fünf verschiedene Formen – so genannte Durchführungswege – der betrieblichen Altersversorgung:
Die betriebliche Altersversorgung kann vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer oder von beiden gemeinsam finanziert werden. Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, die betriebliche Altersversorgung direkt aus ihrem Bruttoeinkommen zu finanzieren – das sichert Steuervorteile. Diese steuerliche Förderung gilt in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung jedoch nur, wenn die Vorsorgesparer später eine lebenslange Rente aus der betrieblichen Altersversorgung beziehen. Bis zu 30 Prozent des Kapitals können sie sich aber zu Beginn der Rente als Einmalbetrag auszahlen lassen. Bei der Pensionskasse und der Direktversicherung gibt es eine zusätzliche Option: Wer ein Kapitalwahlrecht vereinbart hat, kann sich statt einer lebenslangen Rente das gesamte Kapital auf einmal auszahlen lassen. Doch dieses Kapitalwahlrecht sollte man erst innerhalb von 12 Monaten vor Beginn der Rente nutzen. Denn falls man es bereits während der Ansparphase ausübt, verliert man die Steuervorteile für die künftigen Beiträge.
Generell gilt: wer in naher Zukunft den Arbeitgeber wechseln möchte, sollte ersteinmal Abstand zur bAV nehmen. Denn ob der neue Arbeitgeber genau diesen Vertrag fortführen möchte, ist ihm überlassen. Besteht ein Rahmenvertrag mit einem anderen Anbieter, kann der Arbeitnehmer zwar seine bAV fortführen, der monatliche Beitrag wird aber nicht mehr aus dem Brutto- sondern aus dem Nettoeinkommen bezahlt. Dadurch gehen die Steuervorteile verloren.
Für alle, die sich in Ihrem Betrieb wohlfühlen und dort bleiben möchten, ist die bAV mit die beste Altersvorsorgelösung!
ohne bAV |
mit bAV |
|
Monatliches Bruttogehalt abzüglich bAV aus Brutto Zuschuss des Arbeitgebers Gesamteinzahlung in die bAV |
2000 € 0 € 0 € 0 € |
2000 € 50 € 50 € 100 € |
Gesamt Brutto Steuern (inkl. KiSt und SolZ) Sozialabgaben Nettogehalt |
2000 € -236,16 € -408,50 € 1353,34 € |
1950 € -223,20 € -398,29 € 1328,51 € |
Einzahlung die bAV = effektiv spürbarer Zahlbetrag |
0 € |
26,83 € netto |
Wie Sie sehen, fließen also jeden Monat 100 € in Ihre betriebliche Altersvorsorge, obwohl Sie netto nur 26,83 € einzahlen.
Der Staat fördert die Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung zweifach: Für Beiträge bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (siehe Wikipedia) in der gesetzlichen Rentenversicherung fallen keine Sozialabgaben an. 2016 sind das 6.200 € (West) bzw. 5.400 € (Ost). Zusätzlich gibt es steuerliche Vorteile, die sich je nach Form der betrieblichen Altersversorgung und dem Zeitpunkt der Versorgungszusage unterscheiden.
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